Beratung und Unterstützung

Informationen

Als Arbeitgeber sind Sie gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82 verpflichtet, den Angestellten ein „sicheres“ und „gesundes“ Arbeitsumfeld zur Verfügung zu stellen.

Dienstleistungen

Unterstützung

Wir unterstützen Sie in allen Belangen der Sicherheit um eine ganzheitliche und damit unternehmensübergreifende Sicherheit zu erreichen.

Wir unterscheiden folgende Bereiche:

  • Absturzsicherung        
  • Arbeitssicherheit (Safety)
  • Evaquierung – Notfallplanung

Wichtige Normen

Art. 328 Abs. 2 OR

Der Arbeitgeber hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Art. 82 Abs. 1 und 2 UVG

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.»